Gerade wer bereits früh morgens oder am Abend mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte für andere Verkehrsteilnehmende gut sichtbar sein. Was aber genau gehört zu einer verkehrssicheren Fahrradbeleuchtung eines Zweirads dazu, wann muss ich sie dabei haben und wie hoch ist das Bußgeld, wenn mein Licht verdreckt, nicht funktionsfähig oder gar nicht vorhanden ist? Der Bußgeldkatalog gibt hier auch 2024 klare Antworten.
Inhaltsverzeichnis
Welche Beleuchtung ist für mein Fahrrad vorgeschrieben?
Jedes Fahrrad muss laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowohl vorne als auch hinten mit einer Lampe und mit Reflektoren bzw. einem Rückstrahler ausgestattet sein. Die Beleuchtung mit amtlichem Prüfzeichen (K-Nummer) muss während der Fahrt fest verbaut sein. Gut zu wissen: Mittlerweile sind auch batteriebetriebene, meist abnehmbare Lampen im Straßenverkehr zugelassen.
Blinkende Schlussleuchten hingegen sind übrigens an keinem, auch nicht an einem leichteren Fahrrad erlaubt. Erleichterung: Es ist nicht mehr verpflichtend, die Beleuchtung tagsüber demontiert in der Tasche mitzuführen.
Andere Räder, andere Regeln. Pedelecs, zweispurige Fahrräder bzw. Fahrradanhänger werden besonders erfasst und richten sich unter anderem nach der Breite des jeweiligen Anhängers. Hier hilft die Beratung bei Kauf des jeweiligen Fahrzeugs.
Sind Lampe und Rückleuchte ausreichend?
Zusätzlich zu einer funktionsfähigen Fahrradbeleuchtung muss das Fahrrad mit einem Rückstrahler der Prüfkategorie „K“ (separat oder in Kombi mit der Rückleuchte) ausgestattet sein. Hinzu kommen Rückstrahler an den Pedalen, ein weißer Frontreflektor, sowie Reflektoren an den Reifen bzw. Speichen.
Was kostet mich der Verstoß?
Wenn man ohne funktionierendes Licht und Rückstrahler erwischt wird, kostet dies laut Bußgeldkatalog 20 €. Der gleiche Betrag wird fällig, wenn man das Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit nicht benutzt bzw. wenn dies verschmutzt oder verdreckt ist. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden erhöht sich das Bußgeld auf 25 €, bei einem Unfall als Folge oder Sachbeschädigung sind, neben den weiteren Konsequenzen, 35 € fällig.
Fazit – Fahrradfahren ohne Licht
Wenn man sich einmal für eine gute Beleuchtung entschieden hat, diese gut pflegt und sichtbar an dem eigenen Fahrrad anbringt, sollte den Touren in der Dunkelheit nichts mehr entgegenstehen. Selbstverständlich sollten die Leuchten auch im Zweifel bei schlechter Sicht verwendet werden. Reflektoren sowie Rückstrahler ergänzen das Setup für bessere Sichtbarkeit im Straßenverkehr.
Anpassungen im Gesetz, wie die Verwendung von abnehmbaren und batteriebetriebenen Leuchten sowie der Erlass der Mitführungspflicht erleichtern den Radfahralltag. Wer Akku- oder batteriebetriebene Fahrradlampen nutzt, sollte diese stets geladen haben.